Sie läßt nationale bestehende Strukturen unberührt. Erfaßt nur Unternehmer, die Mindestmaß an Europäisierung aufweisen. Bei Voraussetzungen durch zentrale Leitung oder Arbeitnehmerseite Einrichtung Europäischer Betriebsrat oder Schaffung Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren. Bildung Verhandlungsgremium zur Gestaltung EBR oder Konsultationsverfahren. Kommt es nicht zur Vereinbarung, greift das sog. subsidiäre Modell. Es bestimmt sich nach Recht des Landes der zentralen Leitung, Trumpf der Arbeitnehmerseite. Erforderlich kontinuierlicher Kontakt der EBR-Mitglieder.
Der Euro-Betriebsrat
Die Richtlinie vom 22.9.1994 und ihre Umsetzung in nationales Recht
Arbeitsrecht im Betrieb ; 16 , 9 ; 557-574
1995-01-01
18 pages
Article (Journal)
German
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