Nach der Neuregelung des Haftungsrechts hat die bisherige Unterscheidung zwischen Inanspruchnahme - Haftung für den Dienstherrn verursachte unmittelbare Schäden - und Rückgriff (Regreß) - Haftung für den Dienstherrn verursachte mittelbare Schäden - viel von ihrer Bedeutung verloren. Nach BBG bzw. BRRG ist der Beamte dem Dienstherrn dann ersatzpflichtig, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Neuerungen im Haftungsrecht der Beamten - Inanspruchnahme und Rückgriff nicht mehr bei einfacher Fahrlässigkeit
Personalvertretung ; 37 , 2 ; 66-81
1994-01-01
16 pages
Article (Journal)
German
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