Nach der Neuregelung des Haftungsrechts hat die bisherige Unterscheidung zwischen Inanspruchnahme - Haftung für den Dienstherrn verursachte unmittelbare Schäden - und Rückgriff (Regreß) - Haftung für den Dienstherrn verursachte mittelbare Schäden - viel von ihrer Bedeutung verloren. Nach BBG bzw. BRRG ist der Beamte dem Dienstherrn dann ersatzpflichtig, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.


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    Titel :

    Neuerungen im Haftungsrecht der Beamten - Inanspruchnahme und Rückgriff nicht mehr bei einfacher Fahrlässigkeit



    Erschienen in:

    Personalvertretung ; 37 , 2 ; 66-81


    Erscheinungsdatum :

    1994-01-01


    Format / Umfang :

    16 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch


    Schlagwörter :