Paragraph 80 Abs. 1 BetrVG legt die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats fest. Die geregelten Befugnisse umfassen den gesamten sozialen, personellen und wirtschaftlichen Bereich des Betriebes und stellen wesentliche Arbeitsgrundlagen dar. Sie stehen unabhängig neben verschiedenen Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Anhörungsrechten und ergänzen diese. Zur Durchführung allgemeiner Aufgaben ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten. Aufgrund der Vielzahl arbeitsrechtlicher Gesetze wird ein Überblick über einschlägige Gesetze gegeben. Der Betriebsrat hat zugunsten der Arbeitnehmer geltende Vorschriften zu überwachnen. Es empfiehlt sich, eine Checkliste der wichtigsten Regelungen anzulegen. Mit Selbstinformationsrechte kann sich der Betriebsrat eine eigene Kommunikationsstruktur schaffen.
Allgemeine Aufgaben des Betriebsrat
Arbeitsrecht im Betrieb ; 19 , 6 ; 312-316
1998-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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