Unter folgenden Voraussetzungen kann die Teilnahme von Beschäftigten an betrieblichen Festen, Ausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden: Die Veranstaltung muß grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offen stehen, eine Teilnahmepflicht ist nicht erforderlich. Es ist notwendig, daß die Veranstaltung von der Unternehmensleitung selbst durchgeführt oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird.


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    Title :

    Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei Betriebssport und betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltung


    Contributors:

    Published in:

    Betrieb und Wirtschaft ; 49 , 11 ; 397-399


    Publication date :

    1995-01-01


    Size :

    3 pages



    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German




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