Von dem gesetzlich vorgeschriebenen Grundsatz, dass Leiharbeitnehmer das gleiche Entgelt erhalten müssen wie die im Betrieb des Entleihers beschäftigten Kollegen, kann durch Tarifvertrag abgewichen werden. Ein Tarifvertrag gilt für den jeweiligen Arbeitnehmer aber nur dann, wenn er Gewerkschaftsmitglied ist oder wenn eine entsprechende einzelvertragliche Vereinbarung getroffen wurde. Da diese Voraussetzungen häufig nicht erfüllt sein werden, wurde vorgeschlagen, die einseitige Tarifbindung des Arbeitgebers (also seine Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband) ausreichen zu lassen. Über diese Ansatz besteht jedoch Uneinigkeit.
Arbeitnehmerüberlassung: Ausweg aus der equal pay-Falle ein Holzweg?
Erwiderung auf Röder/Krieger, DB 2006 S. 2122 und Replik
Der Betrieb ; 60 , 3 ; 168-170
2007-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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Arbeitnehmerüberlassung: Kein Ausweg aus der equal pay-Falle?
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