Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sieht seit 2004 vor, dass Leiharbeitnehmer die gleiche Bezahlung erhalten wie die übrigen im Betrieb des Entleihers beschäftigten Mitarbeitern. Von diesem Grundsatz kann durch eine tarifvertragliche Regelung abgewichen werden, doch bindet ein solcher Tarifvertrag Verleiher und Leiharbeitnehmer nur dann, wenn beide Parteien tarifgebunden (also Mitglied des Arbeitgeberverbands bzw. der Gewerkschaft) sind oder wenn seine Geltung bei der Einstellung einzelvertraglich vereinbart wurde. Hat der Verleiher Letzteres versäumt, so wird er die nachträgliche Einbeziehung nur in Ausnahmefällen im Wege der Änderungskündigung durchsetzen können.
Arbeitnehmerüberlassung: Kein Ausweg aus der equal pay-Falle?
Der Betrieb ; 59 , 39 ; 2122-2125
2006-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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