Gilt im Falle eines Betriebsübergangs beim Veräußerer ein anderer Tarifvertrag als beim Erwerber, so verdrängt die neue Regelung die alte nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nur dann, wenn eine so genannte Regelungsidentität vorliegt. Das bedeutet, dass für jede einzelne Regelung des alten Tarifvertrags geprüft wird, ob sie auch Gegenstand des neuen Tarifvertrags ist. Der Autor des Beitrags hält diesen Vergleich für zu eng und spricht sich für einen Vorrang des neuen Tarifvertrags aus. Hierfür stützt er sich auch auf eine neuere Entscheidung des BAG zur Dogmatik des § 613a Abs. 1 S. 2 BGB.
Regelungsidentität beim Betriebsübergang nach § 613a BGB
Zur verdrängenden Wirkung einer Tarifregelung beim Erwerber
Der Betrieb ; 57 , 35 ; 1886-1889
2004-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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Der Betriebsübergang nach § 613a BGB
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