Die Novellierung der KSchG zum 01.01.2004 erleichtert dem Arbeitgeber die Kündigung aus betrieblichen Gründen. Neu ist eine gesetzliche Abfindungsregelung bei betriebsbedingten Kündigungen in § 1 a KSchG, die allerdings nur greift, wenn der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung bereit ist. Es bleibt abzuwarten, ob dadurch tatsächlich die Arbeitsgerichtsprozesse weniger werden, deren Zahl allerdings nach einer WSI Studie in der Fachliteratur als viel zu hoch angegeben wird. Das Arbeitsamt muss noch angewiesen werden, in solchen Fällen keine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld verhängen zu dürfen.
Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung nach der Novellierung des KSchG
Arbeitsrecht im Betrieb ; 25 , 1 ; 19-22
2004-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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