Der Abschlussprüfer ist nach § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies kann gewährleistet werden, wenn in der Person des Abschlussprüfers keine Interessenkonflikte vorliegen. Im Beitrag wird untersucht, inwieweit Interessenkonflikte bei der Wahrung der Verschwiegenheit innerhalb der Prüfungsgesellschaft, gegenüber den Organen der geprüften Gesellschaft und Dritten bestehen und aufgelöst werden können. Als Ergebnis wird eine gesetzesgeberische Initiative gefordert, die notwendigen Rechtspflichten aus der Pflicht zur Verschwiegenheit weiter zu konkretisieren, um die Verschwiegenheitspflicht weiter abzusichern.
Die Verschwiegenheitspflicht des Abschlussprüfers und Interessenkonflikte
Der Betrieb ; 56 , 37 ; 1996-2002
2003-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
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