Seit der Bahnreform hat sich das Zusammenspiel zwischen der Bahn und den Herstellern von Bahntechnik grundlegend verändert, ohne dass eine Anpassung der Gesetzeslage erfolgte. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) sind Eisenbahnen im Gegensatz zu den konkurrierenden Verkehrsträgern nicht nur zur sicheren Betriebsführung verpflichtet, sondern auch dazu, "die Eisenbahninfrastruktur, Fahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen". Fielen zu Zeiten der Deutschen Bundesbahn als Bundesbehörde mit hoheitlichen Befugnissen die Aufgaben Entwicklung, Zulassung, Betreiber und Halter zusammen, drohen seit der Bahnreform zwischen den nunmehr zahlreichen Beteiligten kostspielige Interessenkonflikte und komplexe Haftungsfragen. Zukünftig müssten die Hersteller die Produktverantwortung und das EBA als Zulassungsbehörde die Verantwortung für die Einhaltung der Sicherheitsnormen übernehmen.
Fallstricke im Gesetz
Wettbewerb
2003-01-01
14 pages
Book
German
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