Die arbeitgeberseitige Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, die gem. § 623 BGB schriftlich erfolgen muss, scheitert in der betrieblichen Praxis oftmals am rechtlich mangelhaften Zugang des Kündigungsschreibens. Da es sich um ein konstitutives Schriftformerfordernis handelt, findet § 126 BGB Anwendung, womit die Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Telefax, Telegramm oder E-Mail ausgeschlossen ist. Vor allem bei der außerordentlichen Kündigung, die gem. § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen nachdem der Kündigungsberechtigte von den zur Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat, erfolgen muss, darf sich der Kündigende (i. d. R. der Arbeitgeber) keinerlei Nachlässigkeiten erlauben, will er nicht die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung aufs Spiel setzen. Für den Zugang der im Kündigungsschreiben enthaltenen Willenserklärung gelten die allgemeinen Regeln des BGB, also die §§ 116 ff. Die dem Dienstherrn zur Verfügung stehenden Zustellungsalternativen werden im Beitrag vorgestellt.
Zugang der Kündigung
Betrieb und Wirtschaft ; 56 , 14 ; 609-613
2002-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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