Car-Sharing, d.h. die gemeinsame Nutzung eines oder mehrerer Personenkraftfahrzeuge durch mehrere Personen, gilt aufgrund seiner wirtschaftlichen und ökologischen Vorteile als eine geeignete Möglichkeit zur Bewältigung der zunehmenden Verkehrsprobleme. Wirtschaftliche Vorteile enstehen durch die Einsparung von Anschaffungskosten und die Aufteilung der Ausgaben für Instandhaltung, Versicherung und Steuern. Ökologische Vorteile liegen in der Verringerung des Individualverkehrs und in der Schonung natürlicher Ressourcen. Viele Car-Sharing-Initiativen haben sich in Form eingetragener Vereine organisiert. Der Beitrag untersucht das Car-Sharing unter den rechtlichen Aspekten des Vereinsrechts, des Gesellschaftsrechts, der Gemeinnützigkeit und des Steuerrechts. Danach sind Car-Sharing-Vereine grundsätzlich eintragungsfähig, sofern sie klein und überschaubar sind. Die Eintragungsfähigkeit ergibt sich dabei nicht aus dem ökologischen Nutzen, sondern aus dem Umstand, daß der Gläubigerschutz gewährleistet ist, wenn die Vereine ihre Fahrzeuge nur an die eigenen Mitglieder vermieten. Car-Sharing-Vereine sind hingegen nicht mehr eintragungsfähig, wenn das Vereinsangebot wegen der Größe und Unüberschaubarkeit des Vereins seinen mitgliedschaftlichen Charakter verliert und seine Mitglieder wie gewöhnliche Kunden anzusehen sind. In diesem Fall ist die Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in eine Genossenschaft angezeigt. Da Car Sharing in erster Linie der Förderung des Umweltschutzes dient, kann ein Car-Sharing-Verein grundsätzlich als gemeinnützig anerkannt werden. Hierbei handelt es sich um einen Zweckbetrieb gemäß Paragraph 65 Abgabenordnung, dessen mit der Autovermietung unterhaltene Geschäftsbetrieb der Selbstlosigkeit nicht entgegensteht.
Car-Sharing zwischen Vereins- und Steuerrecht
Car sharing between association and tax law
Betriebs-Berater ; 51 , 9 ; 438-442
1996
5 Seiten, 71 Quellen
Article (Journal)
German
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|British Library Online Contents | 2010