Der erkennbaren notwendigen Sorgfaltspflicht sollte durch vorsorgende Instandhaltung und vorbeugenden Brandschutz genüge getan werden. Für den DVGW stellt sich die Frage nach der Gebrauchsfähigkeit einer Gasleitung solange nicht, wie kein Gasgeruch wahrgenommen wird. Eine routinemäßige Überprüfung der Gasleitungen wäre demnach nicht erforderlich. Gasleitungen unterliegen keiner wiederkehrenden Prüfungspflicht. Lediglich Feuerstätten und Leitungsanlagen für Flüssiggas in Räumen unter Erdgleiche sind darüberhinaus regelmäßig jedes Jahr zu überprüfen. Hieraus darf aber nicht geschlossen werden, daß Gasleitungsanlagen außer nach Errichtung oder Änderung keiner weiteren Überprüfung mehr bedürfen. Eine vorsorgende Instandhaltung gewährleistet die Betriebssicherheit der Anlagen, sichert eine wirtschaftliche und umweltschonende Energieverwendung und erhöht die Sicherheit von Personen und Sachen. Während auf öffentlichen Straßen und Wegen die Zuständigkeit des jeweiligen Gasversorgungsunternehmens für einen sicheren Betrieb unbestritten sein dürfte, sind auf den Grundstücken die jeweiligen Eigentümer verantwortlich. Auf behördlichen Grundstücken mit Gasversorgung können daher sowohl Außen- als auch Innenleitungen vorhanden sein, die von der Behörde in der Eigenschaft als Eingentümer auf einen ordnungsgemäßen Zustand zu überwachen sind. Es gilt, der zum gegenwärtigen Zeitpunkt erkennbar notwendigen Sorgfaltspflicht duch vorsorgende Instandhaltung und vorbeugenden Brandschutz zu genügen.


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    Title :

    Sicherheitstechnische Maßnahmen an Gasleitungen in öffentlichen Gebäuden


    Contributors:


    Publication date :

    1990


    Size :

    10 Seiten, 4 Bilder, 10 Quellen


    Type of media :

    Conference paper


    Type of material :

    Print


    Language :

    German