Der Flughafen Leipzig/Halle (FLH) unterhält ein Energieversorgungsnetz, durch das er (Energieverbrauch von 85,4 %) sowie weitere 93 auf dem Flughafengelände angesiedelte Unternehmen (14,6 %) mit Strom versorgt werden. Unter anderem beliefert die citiworks AG seit Jahresbeginn 2004 die DFS Deutsche Flugsicherung GMBH auf dem FLH mit elektrischer Energie. Am 12. Juli 2006 erließ das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit als Landesregulierungsbehörde auf Antrag von FLH einen Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass von FLH unterhaltene Energieversorgungsnetz auf dem FLH ein 'Objektnetz' darstellte, das die Voraussetzungen nach Paragraf 110, Abs. 1, Nr. 1 und Nr. 2 EnWG erfülle. Daraufhin verweigerte FLH mit Hinweis auf diesen Bescheid citiworks den Zugang zu dem von FLH betriebenen Netz und damit die Belieferung der Flugsicherung. Citiworks legte gegen den Bescheid Beschwerde beim OLG (Oberlandesgericht) Dresden ein, das wiederum den EuGH (Europäischer Gerichtshof) anrief, denn nach Auffassung des OLG Dresden bestünden Zweifel, ob Paragraf 110, Abs. 1, Nr. 1 EnWG den Anforderungen von Art. 20, Abs. 1 der Richtlinie 2003/54/EG entspreche. Der Generalanwalt, der die Aufgabe hat, den EuGH bei seiner Entscheidungsfindung durch eine ausführlich begründete Stellungnahme zu unterstreichen (Art. 222 EG), bestätigt im Ergebnis die Zweifel des OLG Dresden (AZ C-439/06 - Schlussantrag des Generalanwaltes).
Objektnetze - Schlussanträge zur Frage der Europarechtswidrigkeit von § 110 EnWG
VIK-Mitteilungen ; 2 ; 36-37
2008
2 Seiten, 1 Bild
Article (Journal)
German
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