Im Industriepark herrscht zumeist ein reger Verkehr: Lieferfahrzeuge, Kundenfahrzeuge, Serviceverkehr oder aber der geordnete Verkehr von Rettungs- und Hilfskräften im Störfall. Dies alles funktioniert meist, ohne dass es größerer Erwähnung bedürfte. Passt der Industrieparkbetreiber allerdings bei der Gestaltung der Ansiedlungsverträge nicht gehörig auf, dann kann das Gefüge auch erheblich gestört werden. Parkbetreiber sollten sich vor Abschluss von Pacht- und Nutzungsverträgen über vorhandene Leitungen informieren, Durchleitungs- und Überfahrtsrechte vertraglich genau festlegen und grundbuchlich absichern. Parkbetreiber sollten sich und den anderen Nutzern entsprechende Überfahrtsrechte als Grunddienstbarkeiten nach Paragraph 1018 ff. BGB ins Grundbuch eintragen lassen. Ohne Grundbuchabsicherung kann der neue Eigentümer oder Erbbaupächter Nutzung durch Dritte verbieten oder durch Entfernung verhindern. Aber nach einem Urteil des Bundesgerichtshof zu einem ähnlichen Fall zu einer Abwasserleitung die ein Neu-Teileigentümer eines parzellierten Grundstücks nicht in seinem Grundstück dulden wollte, ergab sich aus historischer Praxis und Grundsatz von Treu und Glauben eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Klageabweisung. Für Chemieparks dürften in der Regel ähnliches Abwägungen gelten.
Chemieparks unter der Lupe. Folge 31: Sicherung von Leitungs- und Überfahrtsrechten
Chemie Technik, Heidelberg ; 36 , 8 ; 38-39
2007
2 Seiten, 1 Bild
Article (Journal)
German
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