Der die sogenannte "Halterauskunft" regelnde P 26 Abs. 5 StVZO geht dem allgemeinen Datenschutzrecht vor. Das fuer die Auskunft im Einzelfall geforderte berechtigte Interesse ist gegeben, wenn der Antragsteller aus vernuenftigen Erwaegungen die Benennung des Halters eines Kraftfahrzeugs begehrt, durch das er im Strassenverkehr geschaedigt oder in sonstiger Weise beeeintraechtigt worden ist, und wenn der Auskunft ueberwiegende schutzwuerdige Interessen betroffener Dritter nicht entgegenstehen. In den vom Bundesverwaltungsgericht ergangenen Urteilen geht es darum, ob jemand, der durch eine ihm unbekannte staatliche Stelle aus einem Kfz observiert wird, einen Anspruch auf Auskunft ueber den Halter des Kfz haben kann.


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    Title :

    Anspruch auf Auskunft ueber den Halter eines observierenden Kraftfahrzeugs - Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu drei Parallelsachen


    Contributors:

    Published in:

    Publication date :

    1986


    Size :

    4 Seiten


    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German




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