Kann Hamburg auf gesetzlicher Grundlage gegenüber dem Bund einen Ausbau der Elbe verlangen? Das Deutsche Reich hat sich in den Jahren 1921/1922 gegenüber Hamburg zur Übernahme von Ausbaumaßnahmen zur Erreichbarkeit des Hamburger Hafens für „die größten Seeschiffe" verpflichtet. Das vorliegende Werk weist nach, dass diese Verpflichtung über eine Verweisung in § 12 Abs. 4 WaStrG heute die Bundesrepublik Deutschland trifft, womit unter Zugrundelegung der Schutznormtheorie ein subjektiv-öffentliches Recht Hamburgs korrespondiert. Reichweite dieses synallagmatischen Verhältnisses ist die Priorisierung des Hamburger Hafens bei der Wasserstraßenausbaubedarfsplanung des Bundes. Um der mit subjektiven Rechten versehenen Position Hamburgs verfahrensrechtlich besser Rechnung zu tragen, wird vorgeschlagen, die Rolle der Hansestadt in den Planfeststellungsverfahren durch die Beteiligung an einer Wasserbaugesellschaft, der die Vorhabenträgerschaft übertragen werden kann, aufzuwerten.
Zugang der größten Seeschiffe zum Hamburger Hafen? : eine Untersuchung zu Fahrrinnenanpassungen der Elbe unter besonderer Berücksichtigung von § 12 Abs. 4 WaStrG
zwölf Absatz vier Bundeswasserstraßengesetz
2019
1 Online-Ressource (225 Seiten)
Theses
Electronic Resource
German
Planfeststellungsverfahren , Wasserstraßenverwaltung , Wasserstraßenausbaubedarfsplanung , Elbe , Schiffbarkeit , Hamburg , Bundeswasserstraßengesetz , Fahrrinnenanpassung , Ausbau der Wasserstraße , Fahrrinne , German Federal Waterway Act , Bedarfsfeststellung , expansion of the Elbe , Ausbau der Elbe , Hamburg port , Ausbau , Hamburger Hafen , waterway expansion planning , Hafen Hamburg
HÄFEN & WASSERSTRASSEN - Elbvertiefung - Die grössten Tiefgänge auf der Elbe
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WaStrG : Bundeswasserstraßengesetz ; Kurzkommentar
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