Nach Entscheidung des BAG steht dem Datenschutzbeauftragten des Unternehmens kein Kontrollrecht zu, wenn die Arbeitgeberin die Tätigkeit des Gesamtbetriebsrats für überwachungsbedürftig hält, weil dieser und die einzelnen Betriebsräte mit ihren PC personenbezogene Daten speichern und verarbeiten.
Keine Kontrolle der Personalvertretung durch den behördeninternen Datenschutzbeauftragten
Der Personalrat ; 15 , 10 ; 420-422
1998-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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Geschäftsbedarf einer Personalvertretung
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