Der Güterumschlag, also das Be- und Entladen des Beförderungsmittels, ist vor allem dann von rechtlichem Interesse, wenn er nicht beim Absender als Teil der ersten Verladung bzw. beim Empfänger als Teil der letzten Entladung stattfindet, sondern unterwegs im Rahmen eines Multimodaltransports. Wird dieser Umschlag allerdings von einem der beteiligten Frachtführer vorgenommen, so gehört er auch beim Einsatz zusätzlicher Beförderungsmittel zu dessen Teilstrecke dazu, sofern er sich in einer räumlich abgrenzbaren Einrichtung wie einem Bahnhof oder einem Güterverteilzentrum abspielt. Bezogen auf den Schienengüterverkehr bedeutet das, dass der Umschlag bei Absender oder Empfänger rechtlich weitgehend unproblematisch ist. Interessante Fragen - denen der Autor nachgeht - ergeben sich hingegen, wenn der Umschlag zwischen Schiene und Straße/Schiff in einem Terminal des kombinierten Verkehrs durch ein selbstständiges Umschlagsunternehmen (den Terminalbetreiber) erfolgt.
Der Güterumschlag im Eisenbahnverkehr
Transportrecht ; 36 , 7/8 ; 260-265
2013-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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