Grundsätzlich gilt für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie für persönliche Angelegenheiten der Arbeitnehmer eine Geheimhaltungspflicht des Betriebsrats. Doch nicht alles, was vom Arbeitgeber als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet wird, ist auch wirklich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis. Der Betriebsrat hat, als Interessenvertreter der Arbeitnehmer, auch eine Informationspflicht gegenüber den Arbeitnehmern. Rechtliche Grundlage für Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ist § 79 BetrVG. Wird dagegen verstoßen, greift § 120 BetrVG. Der Beitrag gibt u.a. einen Überblick über die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers, die Definiton von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die Voraussetzungen für die Geheimhaltungspflicht des Betriebsrats, § 79 BetrVG, die BR-Strukturen nach § 3 BetrVG, die Aufgaben von Gewerkschaftsvertretern, Sachverständigen und Auskunftspersonen sowie vom Wirtschaftsausschuss, den Umfang der Schweigepflicht, den Umgang mit persönlichen Geheimnissen der Arbeitnehmer, die Arbeitsvertragliche Schweigepflicht und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie über den Verstoß gegen die Schweigepflicht.
Reden ist Silber, Schweigen ist Gold
Der richtige Umgang mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
Arbeitsrecht im Betrieb ; 30 , 10 ; 577-583
2009-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
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