Bevor es zu Entlassungen kommt, müssen erst von Seiten des Arbeitgebers und Betriebsrates einige Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung und Arbeitsplatzerhaltung ergriffen werden wie z.B. konjunkturelle Kurzarbeit, Arbeitszeitflexibilisierung durch Einführung oder Ausdehnung von Konten-Modellen bis hin zu Lebensarbeitszeitkonten (LAZ), veränderte Arbeitszeitmodelle (Gleitzeit statt Schicht) etc. Erst wenn diese Maßnahmen ausgeschöpft sind, kommt ein Transfersozialplan in Betracht. Der Beitrag diskutiert die Vorteile eines Transfersozialplans für Beschäftigte und Arbeitgeber. Es werden zunächst die Zielsetzungen und der rechtliche Rahmen (Betriebsänderung nach § 111 BetrVG) eines Transfersozialplans erläutert sowie die Bedeutung des Interessensausgleichs (zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat) und des Sozialplans, der im Gegensatz zum Interessenausgleich erzwingbar ist. Weiter wird auf die Situation bei Unternehmensinsolvenzen, die Möglichkeit "Transfer-Leistungen statt Abfindung", die Transfer-Leistungen des SGB III, die Gestaltung des Transfersozialplans, Transfer-Maßnahmen, die Vorteile des Transfersozialplans sowie die zu berücksichtigenden Kosten eingegangen. Abschließend geht es um Prämienanreizsysteme, Frühpensionierung und Altersteilzeit.
Instrument in der Krise: Transfersozialplan?
Wann er sinnvoll ist und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen
Arbeitsrecht im Betrieb ; 30 , 7-8 ; 428-435
2009-01-01
8 pages
Article (Journal)
German
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