Wenn der Arbeitgeber eine Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG plant, hat der Betriebsrat Beteiligungs- bzw. Mitbestimmungsrechte (§§111-112a BetrVG), da er vom Arbeitgeber "rechtzeitig und umfassend" darüber informiert werden muss. Der Betriebsrat kann über einen Interessenausgleich verhandeln und einen Sozialplan erzwingen. Während der Betriebsrat beim Interessenausgleich wenig Handlungsspielraum hat, kann er beim Aufstellen des Sozialplans die Einigungsstelle hinzuziehen - in jedem Fall zahlen sich Hartnäckigkeit und Engagement des Betriebsrats aus. Der Beitrag gibt einen Überblick über Interessenausgleich und Sozialplan, die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei der Planung einer Betriebsänderung, den Anspruch der Arbeitnehmer auf Nachteilsausgleich (§113 BetrVG), die Beantragung beim Arbeitsgericht eines einstweiligen Unterlassungsverfahrens sowie über die notwendigen Maßnahmen des Betriebsrates bei einer Betriebsänderung, besonders beim Personalabbau. Der Beitrag enthält auch ein kleines Krisen-ABC, das die Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats in der Krise zusammenfasst.
Sozialplan und Interessenausgleich
Wie der Betriebsrat beim Personalabbau seine Rechte richtig nutzt
Arbeitsrecht im Betrieb ; 30 , 3 ; 150-156
2009-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
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