In Unternehmen mit mehr als 100 Arbeitnehmern sollte ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden, der laut § 106 BetrVG vom Unternehmer "über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens" unterrichtet werden muss und für den Austausch von Informationen zwischen Unternehmen und Betriebsrat zuständig ist. Der Beitrag erläutert die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Arbeit des Wirtschaftsausschusses sowie die "wirtschaftlichen Angelegenheiten" wie sie in §106 BetrVG festgelegt sind. Dabei geht es um den Gegenstand der Unterrichtung, die rechtzeitige Unterrichtung, die umfassende Unterrichtung, die Vorlage von Unterlagen, die Systematik und Nachaltigkeit in der Informationsbeschaffung sowie um das erweiterte Auskunftsrecht nach dem Risikobegrenzungsgesetz. Abschließend wird darauf eingegangen, wie sich die Arbeit des Wirtschaftsausschusses für den Betriebsrat nutzen lässt.
Aktive Informationsbeschaffung durch den Wirtschaftsausschu
Zwischen Frühwarnsystem, laufendem Controlling und Optimierung von Mitbestimmungsmöglichkeiten
Arbeitsrecht im Betrieb ; 30 , 3 ; 132-136
2009-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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