Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 07.05.2008 (7 AZR 90/07) die Möglichkeiten des Betriebsrats zur Teilnahme an Schulungen kurz vor Ende der Amtszeit im Vergleich zum Urteil vom 07.06.1989 (7 ABR 26/88) deutlich erweitert. Für Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG genügt nun der Abgleich, ob es nicht ausgeschlossen ist, dass die in der Schulung gewonnenen Kenntnisse bis zur Neuwahl des Betriebsrats gebraucht werden könnten. Zum Erwerb von Spezialkenntnissen muss allerdings weiterhin ein konkreter betrieblicher Anlass vorliegen. Eine Freistellung im Rahmen des § 37 Abs. 7 BetrVG ist noch bei einer verbleibenden Mandatszeit von mehr als 3 Wochen möglich. Über den Stand der Rechtsprechung wird berichtet.
Betriebsräteschulung kurz vor Ende der Amtszeit
Arbeitsrecht im Betrieb ; 30 , 2 ; 59-62
2009-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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