Neben der außergerichtlichen oder gerichtlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf Grund von Tarifverträgen sind Abfindungen bei Kündigungen gesetzlich nur in den §§ 1a, 9 und 10 KSchG, im Sozialplan sowie beim Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG vorgesehen. Die Annahme einer Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes sollte aber genau überlegt werden. Abfindungen zählen zum steuerpflichtigen Einkommen, nur echte Abfindungen sind sozialversicherungsfrei und der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht z. B. bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist.
Abfindung ... und dann?
Sozialversicherungs- und steuerrrechtliche Folgen von Abfindungszahlungen
Arbeitsrecht im Betrieb ; 30 , 1 ; 38-40
2009-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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