Die Streikbereitschaft in Deutschland nimmt immer mehr zu. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat das Verhältnis zwischen Betriebsrat und Gewerkschaft präzisiert und am 24.4.2007 entschieden, dass Abfindungen, Verlängerungen von Fristen betriebsbedingter Kündigungen und Qualifizierungsmaßnahmen als Bestandteile eines so genannten Tarifsozialplans erstreikt werden können. Der Tarifsozialplan und der betriebliche Sozialplan stehen nebeneinander, Betriebsrat und Gewerkschaft müssen sich abstimmen. Weiter hat das BAG über formale Erfordernisse einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen Betriebsrat, Gewerkschaft und Arbeitgeber entschieden (mit Wirkung vom 15.4.2008). Der Beitrag beleuchtet die Aufgaben, unzulässige und zulässige Maßnahmen, Handlungspflichten und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats während eines Streiks und seine Abgrenzung zum Arbeitgeber und zur Gewerkschaft.
Der Betriebsrat und der Streik
Was ist erlaubt, was ist verboten?
Arbeitsrecht im Betrieb ; 29 , 11 ; 585-589
2008-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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