Der französische Kassationshof (Cour de Cassation) hat am 13. März 2008 zwei Urteile (Nr. 162 und Nr. 163) zur Haftung der SNCF bei zwei Unglücksfällen im Personenverkehr gefällt. Im ersten Fall (Urteil Nr. 162) von 1997 ging es um einen Fahrgast, der offensichtlich geplant während der Fahrt den Zug verließ und sich dabei schwer verletzte; dieses nachweisbar nicht gewöhnliche Verhalten des Reisenden führte auf Basis des CIV zur Bestätigung des Haftungsausschlusses, ohne die Frage zu berücksichtigen, ob die SNCF das Öffnen der Tür während der Fahrt durch ein entsprechendes System hätte verhindern können. Im zweiten Fall (Urteil Nr. 163) von 1999 ging es um einen Fahrgast, dem beim Versuch, in den sich in Bewegung setzenden Zug wieder einzusteigen, das Bein oberhalb des Knies abgetrennt wurde und dem die vorherigen Instanzen einen Schadensersatz in Höhe der Hälfte des Schadens zubilligten, da das Verschulden des Fahrgastes wegen fehlender Sicherheitsvorkehrungen von Seiten der SNCF nicht die einzige Ursache des Unfalls war; da nach Artikel 1147 des französischen Zivilgesetzbuches keine teilweise Haftungsbefreiung möglich ist, wurde der Fall zur Klärung wieder an das Berufungsgericht zurückgewiesen.


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    Title :

    Cour de Cassation (Frankreich): Urteile Nr. 162 und Nr. 163 vom 13. März 2008




    Publication date :

    2008-01-01


    Size :

    3 pages



    Type of media :

    Article (Journal)


    Type of material :

    Print


    Language :

    German