Im Arbeitsvertrag kann ein Teil der Vergütung von der Erreichung bestimmter Ziele abhängig gemacht werden. Wird im Anschluss dann aber keine konkrete Zielvereinbarung getroffen, so stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer deswegen auf die variable Vergütung verzichten muss. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dazu im Dezember 2007 entschieden, dass der Arbeitgeber den fraglichen Betrag als Schadenersatz zu leisten hat, wenn er den Abschluss der Zielvereinbarung schuldhaft unterlassen hat und der Arbeitnehmer die hypothetischen Ziele erreicht hätte. Das hat grundsätzlich der Arbeitnehmer zu beweisen, doch billigte das BAG ihm Beweiserleichterungen zu.
Bonusanspruch trotz unterlassener Zielvereinbarung - oder: Von den Risiken arbeitgeberseitiger Untätigkeit
Der Betrieb ; 61 , 16 ; 869-874
2008-01-01
6 pages
Article (Journal)
German
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