Nach § 80 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat das Recht, Einblick in die Gehaltslisten der Beschäftigten zu nehmen, um seiner Überwachungspflicht nachkommen zu können. Wenn erforderlich, muss der Arbeitgeber die Hilfe von sachkundigen Personen zur Verfügung stellen und kann der Betriebsrat einen externen Sachverständigen hinzuziehen. Wenn der Betriebsrat Fehler bei der Eingruppierung feststellt, kann er den Arbeitgeber und die Beschäftigten darauf aufmerksam machen. Arbeitnehmer können über Beschwerden nach § 84 bzw. § 85 BetrVG eine innerbetriebliche Einigung suchen oder müssen eine Individualklage vor dem Arbeitsgericht führen, die gut vorbereitet sein sollte.
Einsicht in die Bruttolohn- und Gehaltslisten/Was tun bei falscher Eingruppierung?
Die Rechte des Betriebsrats/Rechtsansprüche der Beschäftigten
Arbeitsrecht im Betrieb ; 28 , 6 ; 357-360
2007-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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