Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt bei einer Kündigung nicht nur vor unmittelbarer Diskriminierung (s. I0753767), sondern nach § 3 Abs. 2 AGG ebenso vor mittelbarer Diskriminierung. Der Begriff "mittelbare Diskriminierung" ist aber an hohe rechtliche Hürden geknüpft, so dass der Autor den Versuch unternimmt, ihn am Beispiel von Personalabbaumaßnahmen zu konkretisieren. Es bleibt immer zu prüfen, ob eine Benachteiligung vorliegt, ob sie sachlich gerechtfertigt ist und ob es keine angemessenere Lösung gibt.
Die Kündigung als mittelbare Diskriminierung
Anwendungsfälle des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetze
Arbeitsrecht im Betrieb ; 28 , 2 ; 97-100
2007-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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