Im Zusammenhang mit der Planung einer S-Bahn-Verlängerung in Berlin schlossen am 10.02.1988 die Deutsche Reichsbahn und das VEG Tierproduktion Berlin, Alteigentümer des neben der Bahnlinie gelegenen Grundstückes, einen Vorvertrag über den Rechtsträgerwechsel, wonach die Deutsche Reichsbahn die streitgegenständliche Teilfläche nach Vermessung übernehmen sollte. Aufgrund von Engpässen kam es nicht zur Vermessung des Grundstücks, trotzdem wurden Baumaßnahmen für eine Eisenbahnbrücke und ein Kreuzungsbauwerk (Karower Kreuz) getroffen und durchgeführt (von 1989 bis 1993). Das Verwaltungsgericht Berlin hatte eine Klage der Deutschen Bahn AG gegen einen Bescheid der Präsidentin der THA, mit welchem die Teilfläche dem Land Berlin zugeordnet wurde, zunächst abgelehnt. Die Revision der Klage hatte nun am 24.10.2002 Erfolg, wonach die Deutsche Bahn AG ihren Anspruch zugesprochen bekam. In der Begründung unterscheidet das Gericht zwischen Gebäuden und unbebauten Grundstücken. Bei Gebäuden besteht ein Restitutionsausschluss nur, wenn die Baumaßnahme zum Stichtag abgeschlossen wurde. Handelt es sich um ein Großprojekt, reicht es aus, wenn die Baumaßnahme auf irgendeinem für den Bau notwendigen Grundstück - also nicht unbedingt auf dem restitutionsbelasteten Grundstück - begonnen wurde.
BVerwG: Zuordnung einer zum Widmungsvermögen der Deutschen Reichsbahn gehörenden Teilfläche zur Nutzung für Bahnzwecke
Neue Justiz ; 57 , 3 ; 157-158
2003-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
Baurecht , Eigentum , S-Bahn , Verwaltungsrecht , Berlin , Bauplanungsrecht , DR
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