Vor einem Betriebsübergang sind die betroffenen Arbeitnehmer gemäß § 613a Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) genau zu unterrichten. Kommt es dabei jedoch zu Fehlern oder ändern sich die Umstände später dergestalt, dass die zunächst korrekt durchgeführte Unterrichtung nicht mehr zutreffend ist, so wird eine sog. Nachunterrichtung erforderlich. Diese Informationspflicht trifft sowohl den alten als auch den neuen Betriebsinhaber, und die Unterrichtung ist an alle Arbeitnehmer zu senden - unabhängig von ihrer Reaktion (z. B. Widerspruch) auf die ursprüngliche Unterrichtung. Der vorliegende Beitrag erörtert auch, ob in der Nachunterrichtung alle Umstände erneut anzugeben sind oder ob auf die erste Unterrichtung Bezug genommen werden darf, wie sich die Nachunterrichtung auf die Frist für die Ausübung des Widerspruchsrechts auswirkt und welche Konsequenzen sie für bereits erklärte Widersprüche bzw. bereits abgegebene Verzichtserklärungen hat.
Nachunterrichtung beim Betriebsübergang
Der Betrieb ; 64 , 42 ; 2378-2381
2011-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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