Die seit dem 1.1.2005 geltende Neufassung des § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) zielt vor allem darauf ab, es dem Arbeitnehmer zu erleichtern, die bereits erworbenen Versorgungsanwartschaften bei einem Arbeitgeberwechsel "mitzunehmen". Vorgesehen ist neben einer einvernehmlichen Regelung zwischen dem Arbeitnehmer und dem neuen sowie dem alten Arbeitgeber auch ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die Übertragung des sog. Übertragungswerts, dessen Berechnung der Beitrag im Einzelnen darstellt. Der aktuelle Stand dieses Werts wird künftig auch vom Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers erfasst.
Portabilität von Versorgungsanwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung
Der Betrieb ; 58 , 16 ; 886-891
2005-01-01
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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