Das Ziel einer breiten und zusätzlichen Altersversorgung, die durch die Arbeitnehmer selbst finanziert wird, ist aus verschiedenen Gründen bei weiten noch nicht erreicht. Deshalb beschäftigt sich der Beitrag mit den rechtlich unterschiedlich bewerteten Rahmenbedingungen und einzelnen Regelungsoptionen des Tarifrechtes. So bedarf es z.B. nach § 17 Abs. 5 BetrAVG für eine Umwandlung von Entgelten, die auf einem Tarifvertrag beruhen, einer tariflichen Öffnungsklausel, die ganz unterschiedlich ausgestaltet werden kann.
Tarifvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung
Rahmenbedingungen für Tarifverträge
Arbeitsrecht im Betrieb ; 26 , 3 ; 161-164
2005-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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