Der Bahnbetreiber hat grundsätzlich die Verantwortung für die Sicherung Dritter (beauftragte fremde Bau- und Sicherungsunternehmen) gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb; damit verbunden ist die 1993 eingeführte Funktion der Sicherungskoordination. Weitere Neuerungen der letzten Jahre zur Erhöhung der Arbeitssicherheit sind der vor dem Betreiben einer Baustelle zu erstellende Sicherungsplan sowie die Funktionen Sicherungsaufsicht auf seiten beauftragter Sicherungsfirmen und Sicherungsüberwachung auf seiten der DB AG. Für die Abwendung anderer Gefahren bei der Arbeit haben grundsätzlich die je Gleisbaustelle beteiligten Firmen zu sorgen. Die Sicherung von Rottenarbeitern bei Bahnbetrieb erfolgte bisher mit Einsatz von Sicherungspersonal und durch kollektive akustische Warnung (zumeist Typhonsignale). Anforderungen an akustische Gefahrensignale sind in der DIN EN 457 (ISO 7731) beschrieben. Das Erkennen solcher Signale ist dann sichergestellt, wenn am Arbeitsplatz der A-bewertete Signalschalldruckpegel mindestens 15 dB höher ist als der Störgeräuschpegel. Bei hohem Störgeräuschpegel durch Baumaschinen muß Gehörschutz getragen werden. Gehörschützer, die eine frequenzunabhängige Schalldämmung aufweisen, bewirken bei Personen mit intaktem Gehör eine bessere Signalwahrnehmung als ohne Gehörschutz.
Zum Stand der Forschung - Sicherheitsvorkehrungen bei Gleisbauarbeiten, insbesondere zu akustischen Warnsystemen. Teil 1: Notwendigkeit, Organisation und Regelung der Unfallverhütung
1999
3 Seiten, 1 Bild, 1 Tabelle
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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