Unabhängig von der Position ist es jedem Beschäftigten für die Dauer des Anstellungsverhältnisses auch ohne vertragliche Abrede untersagt, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse preiszugeben. Ein Verstoß kann außer fristloser Kündigung auch strafrechtliche Folgen haben. Nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses gilt dieses Verbot nicht. Der Arbeitgeber kann sich mit Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots unter Festlegung einer Vertragsstrafe schützen. Schutz bieten auch längere Kündigungsfristen mit Freistellung von jeglicher Tätigkeit, um während des Auslaufs der Frist den Zugriff auf Unternehmensgeheimnisse zu verwehren.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und Wettbewerbsverbot während der Dauer und nach Beendigung des Anstellungsverhältnisse
Betrieb ; 46 , 49 ; 2482-2487
1993-01-01
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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