Will ein Arbeitgeber eine bestimmte Anzahl seiner Arbeitnehmer entlassen, so ist nach § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eine sog. Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erforderlich. Diese ist grundsätzlich unwirksam, wenn die gesetzlichen "Muss-Angaben" fehlen, doch sind auch unschädliche Fehler denkbar. Ein anderer wichtiger Punkt ist die erforderliche Konsultation des Betriebsrats, wobei insbesondere das Verhältnis zwischen den Beteiligungsrechten nach §§ 17 ff. KSchG und nach §§ 111 ff. Betriebsverfassungsgesetz (Beratung bei Betriebsänderungen) problematisch ist. Weiterhin befasst sich der Autor mit dem Begriff der "Entlassung" und erläutert schließlich, dass ein Bescheid der Agentur für Arbeit, mit dem die in § 18 KSchG vorgesehene einmonatige Sperrfrist für das Wirksamwerden der Kündigungen verkürzt wird, nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr dazu führt, dass Fehler bei der Massenentlassungsanzeige als geheilt gelten.
Massenentlassungsanzeige: Vertrauen ist gut - Kontrolle ist besser
Auswirkungen des BAG-Urteils vom 28.6.2012
Der Betrieb ; 65 , 38 ; 2162-2166
2012-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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