Durch die so genannte Matrixstruktur werden in internationalen Konzernen mehrere Leitungssysteme derart verbunden, dass z. B. der Leiter einer deutschen Geschäftseinheit einem inländischen und einem globalen Bereichsleiter berichten muss und von beiden Weisungen enthält. Dadurch können sich die Entscheidungsbefugnisse des Geschäftsführers einer konzernabhängigen GmbH erheblich verringern. Trotzdem bleibt es aber dabei, dass ihn nach deutschem Gesellschaftsrecht Pflichten treffen, bei deren Verletzung er sich schadenersatzpflichtig macht. Der vorliegende Beitrag stellt diese Haftungsrisiken dar und untersucht sodann, wie sie eingeschränkt werden können.
Haftung von Geschäftsführern in Matrixstrukturen von Konzernen
Der Betrieb ; 61 , 21 ; 1139-1143
2008-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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