Bei der grenzüberschreitenden Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten sind hinsichtlich des Datenschutzes drei Länderkategorien zu unterscheiden: Die Mitgliedsstaaten der EU mit Geltung der einheitlichen EG-Datenschutzrichtlinie, Staaten, die über ein von der EU anerkanntes angemessenes Schutzniveau verfügen wie z. B. die Schweiz oder Kanada und schließlich alle anderen Staaten wie z. B. China oder Indien, bei denen das datenliefernde Unternehmen für die Datensicherheit verantwortlich ist. Die Standardvertragsklauseln der EU-Kommission für diese dritte Gruppe nehmen sowohl nach § 3 Abs.8 Satz 2 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) als auch nach § 11 BDSG dem Betriebsrat nicht das Recht, auf den Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber zu bestehen, in der alle wichtigen Details geregelt werden sollten.
Weltweite Datenübertragung
Arbeitnehmerdaten ins Ausland?
Arbeitsrecht im Betrieb ; 28 , 2 ; 80-84
2007-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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