Auch wenn der Ausbau des Kombinierten Verkehrs ein erklärtes Ziel ist, sind Zuschüsse von Seiten des Staates nur bedingt möglich. Laufende und zeitlich unbegrenzte Betriebskostenzuschüsse sind nach EU-Wettbewerbsrecht verboten und führen schnell wie in der Schweiz bei der Rollenden Landstraße zu Wettbewerbsverzerrungen. Anders sieht es mit den Investitionen in die Infrastruktur aus, zu der auch die Terminals gehören und deren Kosten vom Staat übernommen werden können. Ferner kann eine Anschubfinanzierung zur Minderung des Innovations- und Einführungsrisikos stattfinden, wenn die Zuschüsse zeitlich begrenzt sind.
Schützenhilfe von Vater Staat
Betriebskostenzuschüsse
Deutsche Verkehrs-Zeitung DVZ ; 56 , 110 ; 16-17
2002-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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