Der von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung betroffene Grundstückseigentümer hat grundsätzlich den Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn dieser rechtswidrig ist. Die vom Kläger gerügten Abwägungsmängel sind nach Prüfung durch den Senat nicht erheblich und greifen nicht durch. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.2.1996 - 4 A 27.95 - werden die Gründe dazu ausführlich dargelegt. Bei einer abschnittsweisen Planfeststellung einer Fernstraße ist die förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nur für den jeweiligen Abschnitt durchzuführen. Es bedarf keiner vorgezogenen förmlichen UVP für nachfolgende Abschnitte, wenn von vornherein keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen.


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    Titel :

    Umweltverträglichkeitsprüfung bei abschnittsweiser Fernstraßenplanung


    Erschienen in:

    Erscheinungsdatum :

    1996


    Format / Umfang :

    2 Seiten



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch