Die Neuregelungen wirken teilweise bis ins Veranlagungsjahr 1991 zurück. Betroffen sind die Abschnitte Meßprogramm (§ 4 Abs. 5), Abgabesatz und Vergünstigungsvorschriften (§ 9 Abs. 4 und 5, § 10 Abs. 3, 4 und 5). Die Verantwortung der Länder wird erhöht. Durch zugelassene Meßprogramme wird die tatsächlich vom Einleiter verursachte Schmutzfracht ermittelt. Die finanziellen Belastungen der Abgabepflichtigen sollen einerseits reduziert werden, andererseits sollen Anreize zur Vermeidung von Abwasser und zur Verbesserung der Reinigung geschaffen werden.
Abwasserabgabengesetz zum vierten Mal novelliert
WasserAbwasserPraxi ; 3 , 5 ; 55-59
1994-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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