Der Einsatz von Leiharbeitnehmern wird maßgeblich durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt, das neben den Bestimmungen zum Vertragsverhältnis zwischen Verleiher und Entleiher sowie zum Arbeitsrecht insbesondere auch gewerberechtliche Regelungen enthält. So bedarf die Arbeitnehmerüberlassung einer Erlaubnis, um unseriöse Verleihunternehmen auszuschließen, und beim Fehlen einer solchen Erlaubnis greifen verschiedene Sanktionen ein (Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten, Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer). Vor diesem Hintergrund beantragen immer wieder Unternehmen, die sich eigentlich als Werkunternehmer sehen, vorsorglich eine Erlaubnis nach dem AÜG für den Fall, dass es sich in Wirklichkeit nicht um einen Werkvertrag, sondern um eine Arbeitnehmerüberlassung handelt. Die Autorin legt dar, dass eine solche vorsorgliche Erlaubnis im Falle eines Scheinwerkvertrags nicht vor Sanktionen nach dem AÜG schützt.
Die Wirkung einer vorsorglichen Verleiherlaubnis im AÜG
Der Betrieb ; 67 , 31 ; 1739-1743
2014-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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