Im Januar 2011 ist die neue Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV V-2) in Kraft getreten. Für den Einsatz von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit ist dadurch zu der bisher schon bestehenden Grundbetreuung (von nunmehr insgesamt 0,5 Stunden pro Mitarbeiter und Kalenderjahr) eine betriebsspezifische Betreuung hinzugekommen. Letztere ermöglicht es den einzelnen Betrieben, die Aufgaben und Einsatzzeiten unter Berücksichtigung der jeweiligen betrieblichen Belange festzulegen. Angesichts dieser Neuregelung geht die Autorin zunächst auf die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Umsetzung der DGUV V-2 ein und untersucht sodann die Unterschiede, die sich (z. B. bezüglich der Umsatzsteuer) beim Einsatz externer Betriebsärzte abhängig davon ergeben, ob nach der DGUV V-2 oder nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet wird; hierbei erörtert sie auch die Möglichkeit, durch Honorarvereinbarung von der GOÄ abzuweichen.
Unfallverhütung: DGUV V-2 - hilfreiche Idee oder Problem für Unternehmen?
Der Betrieb ; 67 , 29 ; 1617-1619
2014-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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