§ 439 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) legt fest, dass die Verjährungsfrist für frachtrechtliche Ansprüche grundsätzlich mit Ablieferung der Güter zu laufen beginnt, doch enthält Satz 3 dieser Norm eine Ausnahme für Rückgriffsansprüche, bei denen die Frist erst mit dem rechtskräftigen Urteil gegen den Rückgriffsgläubiger (bzw. mit einer außergerichtlicher Zahlung) einsetzt. Das betrifft zum Beispiel den Fall eines Schadenseintritts im Verantwortungsbereich eines Unterfrachtführers: Der (Regress-)Anspruch des Frachtführers gegen den Unterfrachtführer beginnt erst zu verjähren, wenn der entsprechende Ersatzanspruch des Absenders der Güter gegen den Frachtführer rechtskräftig festgestellt wurde. Unklar ist allerdings, ob diese Grundregel nur für Schadenersatz- oder auch für sonstige Zahlungsansprüche (beispielsweise Aufwendungsersatz wegen einer Verzollung) gilt. Der Autor geht dieser Frage unter Berücksichtigung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2011 nach.
Die Tragweite des verjährungsrechtlichen Rückgriffsprivilegs des § 439 Abs. 2 S. 3 HGB
Zugleich Anmerkung zum Urteil des BGH vom 7.3.2013 - 1 ZR 186/11
Transportrecht ; 36 , 9 ; 336-339
2013-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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