Grundsätzlich ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne weiteres zulässig, wenn ein sachlicher Grund (z. B. Krankheitsvertretung) vorliegt; auf die Dauer der Befristung oder auf die Zahl der nacheinander abgeschlossenen befristeten Arbeitsverhältnisse kommt es in diesem Fall nicht an. Nach der neueren Rechtsprechung von Europäischem Gerichtshof (EuGH) und Bundesarbeitsgericht (BAG) unterliegen jedoch auch sachlich begründete Befristungsketten einer Missbrauchskontrolle, sofern sich die aus § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) folgenden Grenzwerte für die sachgrundlos zulässige Befristung (Gesamtzeitraum von zwei Jahren, maximal drei Verlängerungen) mehr als verdoppeln. Besondere Bedeutung erlangt diese Problematik im öffentlichen Dienst, was sich vor allem mit der haushaltsrechtlichen Verfügbarkeit von Planstellen erklärt. Abschließend legt der Autor dar, welche Vorteile dem Arbeitgeber eine Befristung verglichen mit einer Kündigung bietet.
Kettenbefristungen bei Vertretungsfällen
Plädoyer für ein bewährtes und berechenbares Instrument der Personalwirtschaft
Der Betrieb ; 66 , 10 ; 516-519
2013-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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