Ob der Arbeitgeber eine heimliche Videoüberwachung seiner Arbeitnehmer vornehmen darf, ist gemäß § 32 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) im Zuge einer sorgfältigen Interessenabwägung zu entscheiden, bei der z. B. zu berücksichtigen ist, ob bereits Straftaten begangen wurden, wie viele Arbeitnehmer betroffen sind und wie lange die Maßnahme dauert. Handelt es sich bei der Betriebsstätte um einen öffentlich zugänglichen Raum (wie ein Verkaufsgeschäft), ist allerdings zusätzlich § 6b Abs. 2 BDSG zu beachten, der vorschreibt, dass die Beobachtung erkennbar gemacht werden muss. Anlässlich einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts untersucht der Verfasser, ob § 6b Abs. 2 BDSG nur das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Kunden betrifft oder auch für den Arbeitnehmer Relevanz hat. Dabei geht er unter anderem auf das Zusammenspiel mit §§ 32e und 32f des geplanten Beschäftigtendatenschutzgesetzes sowie auf die Voraussetzungen eines Beweisverwertungsverbots ein.
Zulässigkeit und Verwertbarkeit heimlicher Videoaufzeichnungen am Arbeitsplatz
Der Betrieb ; 65 , 39 ; 2222-2226
2012-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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