Der Arbeitgeber hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Krankenkassen zu entrichten, die insoweit als Einzugsstelle tätig werden und die laufenden Meldungen kontrollieren. Zusätzlich finden mindestens alle vier Jahre im Rahmen von Betriebsprüfungen sog. Beitragsprüfungen statt. Nach ständiger Rechtsprechung bezwecken die dabei ergehenden Prüfbescheide jedoch keine Entlastung des Arbeitgebers und entfalten daher auch keinen Bestandsschutz, was z. B. zur Folge haben kann, dass langjährige freie Mitarbeiter bei einer späteren Prüfung als scheinselbstständig angesehen werden (und folglich Sozialversicherungsbeiträge für sie nachzuzahlen sind), obwohl ihr Status bei früheren Prüfungen nicht beanstandet wurde. Der vorliegende Beitrag stellt aktuelle Gerichtsentscheidungen zu diesem Problem dar und überprüft kritisch, ob die bisherige Rechtsprechung angesichts veränderter Rechtsgrundlagen (insbesondere Inkrafttreten des 10. Sozialgesetzbuchs) aufrechterhalten werden kann.
Beitragsprüfung, Prüfbescheid und Bestandsschutz in der Sozialversicherung
Der Betrieb ; 64 , 38 ; 2147-2149
2011-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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