Bei einer Vermietung oder Verpachtung übersteigen die Werbungskosten in den ersten Jahren häufig die Einnahmen. Dieser Verlust kann jedoch steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn überhaupt eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 1997 ist zwar bei einer langfristigen Vermietung grundsätzlich davon auszugehen, dass der Vermieter einen Einnahmeüberschuss anstrebt. Dennoch gibt es zahlreiche Sonderfälle, in denen die jeweiligen Umstände genau zu prüfen sind. Dazu gehören z. B. die Vermietung von Ferienwohnungen, die verbilligte Vermietung und die Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds.
Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung
Der Betrieb ; 60 , 4 ; 185-190
2007-01-01
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
Steuerrecht , Entscheidung , Verlust , Pacht , Gericht , Gewinn , Miete
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